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Satzung des Vereines : Die Filminsel – Kommunales Kino Biblis e.V.
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen "Die Filminsel - Kommunales Kino Biblis". Er wurde in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name: "Die Filminsel - Kommunales Kino Biblis e.V.". (2)Der Verein hat seinen Sitz in 68647 Biblis. (3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck des Vereins
(1)Der Verein ist eine Vereinigung von filminteressierten Menschen in Biblis und der Umgebung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga-benordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. (2)Die Ziele von "Die Filminsel - Kommunales Kino Biblis e.V." sind a.auch und besonders im ländlichen Bereich Kinokultur am Leben zu erhalten. Das "Kino am Ort" ist ein Kino in der Nähe zum Menschen, gehört somit zur Lebenswelt des Publikums. Hieraus ergibt sich ein anderes Verhältnis zum Kino. Kino kann durch die verringerte räumliche Distanz stärker in den Freizeitbereich einbezogen werden. Die Größe des Kinos wie auch der Betrieb durch ein Mitarbeiterteam ermöglicht eine persönliche Beziehung zur "Filminsel". Es ist notwendig, in dieser Richtung auf das Publikum zuzugehen, durch Einbeziehen in Entscheidungen, Angebot zum Kontakt, zur Verfügung stehen als Ansprechpartner. b.anspruchsvolle Unterhaltung anzubieten. Mit seiner Filmauswahl versucht "Die Filminsel" ein Programm aufzustellen, das über das Filmangebot kommerzieller Kinos hinausgeht, das einen Überblick über die verschiedenen Genres des Films und -soweit möglich- über die Entwicklungen im Filmschaffen ermöglicht. Besonders auch im Ausschluss von gewaltverherrli-chenden und menschenverachtenden Filmen sieht "Die Filminsel" einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Kinokultur. c.die Urteilsbildung der Kinobesucher zu fördern, vom unkritisch konsumierenden hin zum kritisch auswählenden Zuschauer. d.über den Film hinaus auch anderen Kulturformen Raum zu geben (Musik, Theater usw.). (3)Der Verein ist konfessionell und politisch nicht gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist frei in der Auswahl und Gestaltung seiner Programme. (4)Die Aufwendungen für den Betrieb des Kinos bestreitet der Verein aus Eintrittsgeldern, Spenden Dritter und Zuschüssen der öffentlichen Hand. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachanlagen zurück. (5)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Biblis, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
§3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2)Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. (3)Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller sofort und der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung die Gründe mitzuteilen.
§4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. (2)Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. (3)Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausge-schlossen werden. Zu den wichtigen Gründen zählen ins-besondere a.Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten b.wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung c.unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten. (4)Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Bei Ausschluss nach §4 Abs. 3b und §4 Abs. 3c ist der Vorstand verpflichtet, den Einspruch der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung vorzulegen, die dann endgültig entscheidet.
§5 - Mitgliedsbeiträge
(1)Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
§6 - Organe des Vereins
(1)Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Mitarbeiterteam.
§7 - Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2)Die Mitglieder werden einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, vom Vorstand zur Mitgliederversammlung einberufen (Jahreshauptversammlung). (3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/6 der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen. (4)Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen. (5)Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a.Beschluss über die Beiträge b.Entscheidung über Einspruch nach §4 Abs. 4 c.Entlastung und Wahl des Vorstandes d.Wahl der Kassenprüfer e.Beschluss über die Satzungsänderung f.Beschluss über die Auflösung des Vereins. (6)Soweit sich keine andere Zuständigkeit aus der aktuellen Satzung ergibt, ist die Mitgliederversammlung entscheidungsbefugt. (7)Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zu Beginn der Tagesordnung einen Versammlungsleiter. (8)Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag vom Versammlungsleiter geprüft werden, der ggf. die Beschlussunfähigkeit festzustellen und die Versammlung aufzuheben hat. (9)Im Falle einer Aufhebung muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung zur Erledigung derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. (10)Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für 2 Jahre mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. (11)Auf Antrag eines Mitgliedes kann einem Mitglied des Vorstandes oder dem ganzen Vorstand das Misstrauen ausgesprochen werden, sofern mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt. Die Personen/die Person haben/hat dann ihre Ämter sofort niederzulegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Vorstand durch Wahl zu ersetzen ist. Falls der gesamte Vorstand zurücktritt und die Mitgliederversammlung in diesem Fall nicht anders beschließt, übernimmt der Wahlausschuss für diesen Zeitraum von 4 Wochen kommissarisch die Leitung der Geschäfte.
§8 - Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Ämter der beiden Vorsitzenden sind möglichst von einer Frau und einem Mann zu besetzen. (2)Der Vorstand führt und beaufsichtigt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt das Veranstaltungsprogramm. (3)Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichzeitig Mitglieder im Mitarbeiterteam. (4)Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung. (5)Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jede/r alleine ist vertretungsberechtigt.
§9 - Das Mitarbeiterteam
(1)Grundlage für das Mitarbeiterteam sind die im Zusammenhang mit dem Betrieb von "Die Filminsel" anfallende Aufgaben: a.Die Aufgabenbereiche Ordnungsdienst, Kartenverkauf und Thekenverkauf/Kartenkontrolle müssen bei jeder Vorstellung abgedeckt sein. Diese Arbeiten werden gleichmäßig auf das Mitarbeiterteam verteilt. b.Weitere Aufgabengebiete sind unter anderem Filmbestellung, Kasse, Einkauf, Presse, Schriftverkehr, Archiv, Filmabrechnung, Werbung, Gestaltung, Plakatieren, Verteilen der Werbung, Außenkontakte, Kinder- und Jugendarbeit und Planung von weiteren kulturellen Veranstaltungen. Diese Aufgaben werden von einzelnen Mitgliedern des Mitarbeiterteams übernom-men. c.Mitglieder des Mitarbeiterteams sind berechtigt, das Hausrecht auszuüben. (2)Die Berufung von Mitgliedern in das Mitarbeiterteam erfolgt durch den Vorstand in Absprache mit dem Mitarbeiterteam. (3)Die Mitarbeit im Mitarbeiterteam ist ehrenamtlich. Entstehende Kosten können abgerechnet werden. Als Honorierung ihres Einsatzes haben die Mitglieder des Mitarbeiterteams die Möglichkeit, die Veranstaltungen von "Die Filminsel" kostenlos zu besuchen. (4)Durch eine Mehrheitsentscheidung des Mitarbeiterteams kann ein Mitarbeiter aus dem Mitarbeiterteam ausgeschlossen werden. Dieser Entscheidung muss in jedem Fall eine Begründung beigefügt werden. Vor der Abstimmung soll der Betreffende die Möglichkeit haben, sich zu rechtfertigen. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Mitarbeiterteam wird durch den Vorstand ausgesprochen.
§10 - Mitglieder
(1)Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied sein. Juristische Personen werden durch eine Person vertreten. (2)Mitglieder haben das Recht, die Vorstellungen von "Die Filminsel" zu dem festgesetzten Preis für Mitglieder zu besuchen. Sie haben das Recht bei der Filmauswahl mitzuwirken. Dazu wird den Mitgliedern vom Vorstand und Mitarbeiterteam eine Möglichkeit zur Meinungsäußerung gegeben (z.B. Sitzung eines Programmausschusses, Zettel-kasten, Strichliste, usw.). Kulturelle oder sonstige Veranstaltungen können dem Vorstand und dem Mitarbeiterteam von Mitgliedern vorgeschlagen werden. Ein Recht auf deren Durchführung besteht nicht. Die Rechte (vergünstigter Eintritt) sind nicht auf andere Personen übertragbar. (3)Mitglieder sind verpflichtet, "Die Filminsel" im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen (z.B. Mitteilung von Adressänderungen, pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages, usw.). Mitglieder sind für das Vereinseigentum verantwortlich, sie haben es zu schützen und sauber zu halten. Beobachtet ein Mitglied Beschädigungen des Vereinseigentums, hat es diese Beobachtung an den diensthabenden Mitarbeiter zu melden, der dann von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann. Beschädigt ein Mitglied Vereinseigentum vorsätzlich, kann das zum Vereinsausschluss und zu Hausverbot führen. (4)Erwünscht ist eine Beteiligung der Mitglieder bei allen an-fallenden Arbeiten im Rahmen von "Die Filminsel". Die Arbeiten werden ehrenamtlich durchgeführt, können aber bei entsprechenden Verdiensten gegenüber dem Verein durch den Vorstand honoriert werden.
§11 - Stimmrecht, Beschlussfassung, Wahlen
(1)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Bei Verhinderung der Vorstandsmitglieder übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Mitarbeiterteams stellvertretend zunächst den Vorsitz und lässt einen Versammlungsvorsitzenden aus der Mitte der anwesenden Mitglieder wählen. (2)Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderungen der Satzung der Mehr-heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (3)Abstimmungen zu Sachfragen werden in der Regel offen durchgeführt, eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dem widerspricht. (4)Der Vorstand wird in getrennter Stimmabgabe für die einzelnen Vorstandsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss, der mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung durch Akklamation gewählt werden kann. Er besteht aus dem Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandswahl muss geheim vorgenommen werden. Die Kassenprüfer können durch Akklamation gewählt werden. (5)Ein Mitglied des Vorstandes ist gewählt, wenn es mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so gilt im nächsten Wahlgang derjenige Kandidat als gewählt, der die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
§12 - Finanzen des Vereins
(1)Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit den ordentlichen Haushaltsplan des Jahres. (2)Der Haushaltsplan stützt sich auf den letzten Kassenbericht des Vorstandes und wird aufgrund des festgestellten Vereinsvermögens und der zu erwartenden Einnahmen aufgestellt. (3)Der Vorstand hat zum Ende jeden Rechnungsjahres einen Bericht über die Durchführung des Haushaltsplanes schriftlich allen Mitgliedern vorzulegen. (4)Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. (5)Die Rechnungsführung unterliegt der Prüfung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis.
§13 - Niederschrift
(1)Über alle Versammlungen der Organe des Vereins ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnete Niederschrift zu fertigen. Auf Anforderung ist dem Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis eine Kopie der Niederschriften der Mitgliederversammlung zu übersenden.
§14 - Auflösung des Vereines
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Nach Auflösung des Vereins geht das nach Abtragung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen auf die Gemeinde Biblis mit der Bestimmung über, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§15 - Eintragung in das Vereinsregister
(1)Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Lamper-theim eingetragen.
§16 – Satzungsbeschluss
(1)Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossen.
Stand 26. Juni 2010
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